Hitgedichte - der Brief and den Peditionsausschuß

An den Peditionsausschuss
des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin



In der Sache Pet-1-14-06-2180-041810

Göttingen, den 22. März 2002


Sehr geehrten Damen und Herren des Peditionsausschusses,
Sehr geehrter Herr Dierig

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider hat ihr Brief meine Bedenken nicht ausgeräumt, daß mit der ersatzlosen Streichung des Religionsparagraphen im Vereinsgesetz das Grundgesetz gebrochen wurde. Ich bin immer noch der Ansicht, daß dadurch dem Grundrecht der Religionsfreiheit der notwendige und verfassungsrechtlich gebotene Schutz entzogen wurde. Damit mißachtet der Gesetzgeber das Grundgesetz.
In dem Brief wird vom Innenministerium ausgeführt, daß die Möglichkeit zum Beschreiten des Rechtsweges besteht. Die Möglichkeit zum Beschreiten des Rechtsweges kann aber immer nur eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung eines Grundrechtes sein. Da ein Grundrecht immer eine Schutzfunktion hat, muss man stärker sogar fordern, daß demjenigen, dem ein Grundrecht entzogen oder dessen Grundrecht beschnitten wird, das Grundrecht im Rahmen eines Prozesses entzogen wird. Ein Beispiel dafür ist die Sonderstellung, die gewerkschaftliche Organisationen im Vereinsgesetz (VereinsG § 16 ) einnehmen. Warum ist eine solche Sonderstellung nicht auch für Religionsgemeinschaften vereinbart worden, wo doch die Freiheit des Glaubens genauso wichtig wie die Freiheit der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen ist?
Beim nochmaligen Studieren des Grundgesetzes fiel mir auf, daß im Grundgesetz nirgendwo steht, daß die Religionsfreiheit durch Gesetze eingeschränkt werden darf. Damit darf gemäß Artikel 9 Satz 2 eine Organisation nur dann verboten werden, wenn die Organisation verfassungsfeindlich oder kriminell ist. Wenn ich mir die Voraussetzungen für ein Verbot im Vereinsgesetz anschaue, so kann eine kirchliche Vereinigung schon verboten werden, wenn die Behörde annehmen kann, daß ein Teil der Mitglieder der Kirche die kriminellen Handlungen einzelner Mitglieder duldet. Hier besteht also formal juristisch die Möglichkeit, daß einer Organisation der Religionsstatus aberkannt wird, weil nur einzelne Mitglieder und nicht die gesamte Organisation kriminell sind. Aus formaler Sicht wird durch das Gesetz ein Schutzrecht ausgehebelt, daß gemäß des Grundgesetzes geboten ist. Hier eröffnet sich der Staat die Möglichkeit der Gesinnungsverfolgung, was sicherlich nicht dem Geist des Grundgesetzes entspricht. Ich möchte dies an einem Beispiel verdeutlichen:
Stellen Sie sich einmal eine Sekte vor, die von ihren Mitgliedern die Aufgabe sämtlicher materieller Güter fordert und die sich das Privatvermögen der Mitglieder aneignet. Stellen Sie sich weiter vor, daß ein neues Mitglied mit ziemlich rüden Methoden von dem Guru gedrängt wird, sein Geld der Sekte zu überschreiben. Dies wird sicherlich von den Mitgliedern billigend in Kauf genommen, da die Aufgabe des Besitzes zum Gebot ihres Glaubens gehört. Nun fasst sich diese Neumitglied ein Herz, tritt nach kurzer Zeit aus der Sekte aus und zeigt den Guru der Sekte wegen Erpressung an. Nun nehmen wir einmal weiter an, daß der Guru für die Erpressung bestraft wird, und daß die Kirche das erpreßte Geld zurückzahlen muß. Damit sind formal die Voraussetzungen für ein Verbot dieser Sekte erfüllt, da die anderen Mitglieder die kriminellen Machenschaften des Gurus geduldet haben. Mit dem Verbot der Kirche beschneidet man den anderen Mitgliedern, die sich in ihrer Sekte gut aufgehoben fühlen, die Religionsfreiheit. Schon die stete Drohung eines möglichen Verbotsverfahren mit seinen Konsequenzen für die Lebenswelt der Sektenmitglieder ist eine Bedrohung für deren Religionsausübung. Im Grundgesetz steht ausdrücklich, das die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. Der Staat nimmt mit dem Streichen der Schutzrechte für den Glauben billigend eine Störung der Religionsausübung in Kauf.
Das Beispiel geht sicher an die Grenzen, was manche in der Gesellschaft gerade noch tolerieren können, während andere es schon als moralisch verwerflich ansehen. Ich habe das Beispiel bewußt gewählt, um zu zeigen, daß gerade auch in solchen Grenzfällen der Artikel 4 Absatz 2 zur ungestörten Religionsausübung greifen muss. Der Artikel zwingt den Staat dazu, festzulegen, was kriminell ist und was nicht. Sonst ist eine ungestörte Religionsausübung nicht möglich. Das Beispiel zeigt, gerade weil es so problematisch ist, daß der Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung des Religionsparagraphen im Vereinsgesetz das Grundgesetz mißachtet hat.
Wie muß ich eigentlich die Tatsache interpretieren, daß im Grundgesetz die Zulässigkeit des Eingreifens in die Religionsfreiheit durch den Gesetzgeber nicht erlaubt ist? Die Streichung des Religionsparagraphen ermöglicht ein direktes Eingreifen in die Religionsgemeinschaft, ohne daß vorab der Beweis der Verfassungsfeindlichkeit der Religionsgemeinschaft erbracht werden muß. Ich will mich hier nicht prinzipiell gegen das Verbot von Kirchen aussprechen. Schließlich sind kriminelle oder verfassungsfeindliche Organisation gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes verboten. Ich erwarte aber, daß der Gesetzgeber klar und eindeutig die Regeln festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine Religionsgemeinschaft als Gemeinschaft kriminell und verfassungsfeindlich ist. Die Wabbelkriterien des Vereinsrechtes reichen dafür sicherlich nicht aus. Ich erwarte weiterhin, daß der Gesetzgeber fordert, daß wie bei den Gewerkschaften vorab in einem öffentlichen Gerichtsverfahren die Kriminalität der Religionsgemeinschaften festgestellt wird. Alles andere ist in jedem Fall grundgesetzwidrig.

Mit besten Grüßen
Ihr
Dieter Porth

P.S. Ich habe mich maßlos über Ihr erstes Schreiben geärgert. Wenn mich die Meinung des Innenministeriums interessiert hätte, dann hätte ich das Innenministerium angeschrieben. Da ich den Peditionsausschuss in einer den Bundestag betreffenden Sache angeschrieben habe, habe ich eine Mitteilung von irgendeinem Abgeordneten oder von einer Institution des Bundestages erwartet. Schließlich beschließt die Gesetze der Bundestag und nicht das Innenministerium (zum Glück!).
Mir hätte es schon gereicht, wenn der Peditionsausschuss oder ein Abgeordneter die Mitteilung des Innenministeriums abgeschrieben hätte und seine Unterschrift darunter gesetzt hätte, weil er die Meinung des Innenministeriums teilt. So aber bleibt der Vorwurf der Mißachtung des Grundgesetzes durch den Bundestag bestehen und ich habe nicht wirklich mehr das Gefühl, das sich im Bundestag noch jemand ernsthaft mit der Gesetzgebung befaßt.
P.P.S. Eine Frage würde mich nun aber doch noch interessieren, wo das Innenministerium eine Antwort geben könnte: Könnte man eigentlich, wenn man das Vereinsgesetz bis an seine formalen Grenzen ausreizt, in Deutschland wieder jüddische Kirchen verbieten. Dies ist eine formaljuristische Frage, aber im Vereinsgesetz heißt es doch:
"§3 Verbot
Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; ..."
Wenn eine jüddische Gemeinde immer wieder und öffentlich äußert, daß die Palästinenser von den jüddischen Heiligtümern in Jerusalem zu vertreiben sind und daß die Heiligtümer unter israelisches Protektorat zu stellen sind, dann richtet sich diese Gemeinde gegen den Gedanken der Völkerverständigung, oder? Damit könnte ein Verbotsgrund gegeben sein, oder lese ich als juristischer Laie hier die Buchstaben des Gesetzes wieder mal verkehrt?

 


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