An den Peditionsausschuss
des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
In der Sache Pet-1-14-06-2180-041810
Göttingen, den 22. März 2002
Sehr geehrten Damen und Herren des Peditionsausschusses,
Sehr geehrter Herr Dierig
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider hat ihr Brief meine Bedenken
nicht ausgeräumt, daß mit der ersatzlosen Streichung des
Religionsparagraphen im Vereinsgesetz das Grundgesetz gebrochen wurde. Ich
bin immer noch der Ansicht, daß dadurch dem Grundrecht der
Religionsfreiheit der notwendige und verfassungsrechtlich gebotene Schutz
entzogen wurde. Damit mißachtet der Gesetzgeber das Grundgesetz.
In dem Brief wird vom Innenministerium ausgeführt, daß die Möglichkeit
zum Beschreiten des Rechtsweges besteht. Die Möglichkeit zum Beschreiten
des Rechtsweges kann aber immer nur eine notwendige Voraussetzung für die
Erfüllung eines Grundrechtes sein. Da ein Grundrecht immer eine
Schutzfunktion hat, muss man stärker sogar fordern, daß demjenigen, dem
ein Grundrecht entzogen oder dessen Grundrecht beschnitten wird, das
Grundrecht im Rahmen eines Prozesses entzogen wird. Ein Beispiel dafür
ist die Sonderstellung, die gewerkschaftliche Organisationen im
Vereinsgesetz (VereinsG § 16 ) einnehmen. Warum ist eine solche
Sonderstellung nicht auch für Religionsgemeinschaften vereinbart worden,
wo doch die Freiheit des Glaubens genauso wichtig wie die Freiheit der
Vertretung der Arbeitnehmerinteressen ist?
Beim nochmaligen Studieren des Grundgesetzes fiel mir auf, daß im
Grundgesetz nirgendwo steht, daß die Religionsfreiheit durch Gesetze
eingeschränkt werden darf. Damit darf gemäß Artikel 9 Satz 2 eine
Organisation nur dann verboten werden, wenn die Organisation
verfassungsfeindlich oder kriminell ist. Wenn ich mir die Voraussetzungen
für ein Verbot im Vereinsgesetz anschaue, so kann eine kirchliche
Vereinigung schon verboten werden, wenn die Behörde annehmen kann, daß
ein Teil der Mitglieder der Kirche die kriminellen Handlungen einzelner
Mitglieder duldet. Hier besteht also formal juristisch die Möglichkeit,
daß einer Organisation der Religionsstatus aberkannt wird, weil nur
einzelne Mitglieder und nicht die gesamte Organisation kriminell sind. Aus
formaler Sicht wird durch das Gesetz ein Schutzrecht ausgehebelt, daß
gemäß des Grundgesetzes geboten ist. Hier eröffnet sich der Staat die
Möglichkeit der Gesinnungsverfolgung, was sicherlich nicht dem Geist des
Grundgesetzes entspricht. Ich möchte dies an einem Beispiel
verdeutlichen:
Stellen Sie sich einmal eine Sekte vor, die von ihren Mitgliedern die
Aufgabe sämtlicher materieller Güter fordert und die sich das
Privatvermögen der Mitglieder aneignet. Stellen Sie sich weiter vor, daß
ein neues Mitglied mit ziemlich rüden Methoden von dem Guru gedrängt
wird, sein Geld der Sekte zu überschreiben. Dies wird sicherlich von den
Mitgliedern billigend in Kauf genommen, da die Aufgabe des Besitzes zum
Gebot ihres Glaubens gehört. Nun fasst sich diese Neumitglied ein Herz,
tritt nach kurzer Zeit aus der Sekte aus und zeigt den Guru der Sekte
wegen Erpressung an. Nun nehmen wir einmal weiter an, daß der Guru für
die Erpressung bestraft wird, und daß die Kirche das erpreßte Geld
zurückzahlen muß. Damit sind formal die Voraussetzungen für ein Verbot
dieser Sekte erfüllt, da die anderen Mitglieder die kriminellen
Machenschaften des Gurus geduldet haben. Mit dem Verbot der Kirche
beschneidet man den anderen Mitgliedern, die sich in ihrer Sekte gut
aufgehoben fühlen, die Religionsfreiheit. Schon die stete Drohung eines
möglichen Verbotsverfahren mit seinen Konsequenzen für die Lebenswelt
der Sektenmitglieder ist eine Bedrohung für deren Religionsausübung. Im
Grundgesetz steht ausdrücklich, das die ungestörte Religionsausübung
gewährleistet wird. Der Staat nimmt mit dem Streichen der Schutzrechte
für den Glauben billigend eine Störung der Religionsausübung in Kauf.
Das Beispiel geht sicher an die Grenzen, was manche in der Gesellschaft
gerade noch tolerieren können, während andere es schon als moralisch
verwerflich ansehen. Ich habe das Beispiel bewußt gewählt, um zu zeigen,
daß gerade auch in solchen Grenzfällen der Artikel 4 Absatz 2 zur
ungestörten Religionsausübung greifen muss. Der Artikel zwingt den Staat
dazu, festzulegen, was kriminell ist und was nicht. Sonst ist eine
ungestörte Religionsausübung nicht möglich. Das Beispiel zeigt, gerade
weil es so problematisch ist, daß der Gesetzgeber mit der ersatzlosen
Streichung des Religionsparagraphen im Vereinsgesetz das Grundgesetz
mißachtet hat.
Wie muß ich eigentlich die Tatsache interpretieren, daß im Grundgesetz
die Zulässigkeit des Eingreifens in die Religionsfreiheit durch den
Gesetzgeber nicht erlaubt ist? Die Streichung des Religionsparagraphen
ermöglicht ein direktes Eingreifen in die Religionsgemeinschaft, ohne
daß vorab der Beweis der Verfassungsfeindlichkeit der
Religionsgemeinschaft erbracht werden muß. Ich will mich hier nicht
prinzipiell gegen das Verbot von Kirchen aussprechen. Schließlich sind
kriminelle oder verfassungsfeindliche Organisation gemäß Artikel 20 des
Grundgesetzes verboten. Ich erwarte aber, daß der Gesetzgeber klar und
eindeutig die Regeln festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine
Religionsgemeinschaft als Gemeinschaft kriminell und verfassungsfeindlich
ist. Die Wabbelkriterien des Vereinsrechtes reichen dafür sicherlich
nicht aus. Ich erwarte weiterhin, daß der Gesetzgeber fordert, daß wie
bei den Gewerkschaften vorab in einem öffentlichen Gerichtsverfahren die
Kriminalität der Religionsgemeinschaften festgestellt wird. Alles andere
ist in jedem Fall grundgesetzwidrig.
Mit besten Grüßen
Ihr
Dieter Porth
P.S. Ich habe mich maßlos über Ihr erstes Schreiben geärgert. Wenn
mich die Meinung des Innenministeriums interessiert hätte, dann hätte
ich das Innenministerium angeschrieben. Da ich den Peditionsausschuss in
einer den Bundestag betreffenden Sache angeschrieben habe, habe ich eine
Mitteilung von irgendeinem Abgeordneten oder von einer Institution des
Bundestages erwartet. Schließlich beschließt die Gesetze der Bundestag
und nicht das Innenministerium (zum Glück!).
Mir hätte es schon gereicht, wenn der Peditionsausschuss oder ein
Abgeordneter die Mitteilung des Innenministeriums abgeschrieben hätte und
seine Unterschrift darunter gesetzt hätte, weil er die Meinung des
Innenministeriums teilt. So aber bleibt der Vorwurf der Mißachtung des
Grundgesetzes durch den Bundestag bestehen und ich habe nicht wirklich
mehr das Gefühl, das sich im Bundestag noch jemand ernsthaft mit der
Gesetzgebung befaßt.
P.P.S. Eine Frage würde mich nun aber doch noch interessieren, wo das
Innenministerium eine Antwort geben könnte: Könnte man eigentlich, wenn
man das Vereinsgesetz bis an seine formalen Grenzen ausreizt, in
Deutschland wieder jüddische Kirchen verbieten. Dies ist eine
formaljuristische Frage, aber im Vereinsgesetz heißt es doch:
"§3 Verbot
Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde
festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
richtet; ..."
Wenn eine jüddische Gemeinde immer wieder und öffentlich äußert, daß
die Palästinenser von den jüddischen Heiligtümern in Jerusalem zu
vertreiben sind und daß die Heiligtümer unter israelisches Protektorat
zu stellen sind, dann richtet sich diese Gemeinde gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, oder? Damit könnte ein Verbotsgrund gegeben sein,
oder lese ich als juristischer Laie hier die Buchstaben des Gesetzes
wieder mal verkehrt?
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